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   BFH, 28.10.1975 - VII R 116/73   

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BFH, 28.10.1975 - VII R 116/73 (https://dejure.org/1975,885)
BFH, Entscheidung vom 28.10.1975 - VII R 116/73 (https://dejure.org/1975,885)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 1975 - VII R 116/73 (https://dejure.org/1975,885)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über Einspruch - Ablauf der Jahresfrist - Verpflichtungsklage gegen Einspruchsbehörde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 117, 210
  • BStBl II 1976, 116
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 13.12.1967 - IV C 124.65

    Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bei dessen

    Auszug aus BFH, 28.10.1975 - VII R 116/73
    Nach dem Urteil des BVerwG vom 13. Dezember 1967 IV C 124.65 (BVerwGE 28, 305) seien die angefochtenen Verwaltungsakte mit Ablauf der Jahresfrist unanfechtbar geworden.

    Das BVerwG hat allerdings in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß mit Ablauf der in § 76 VwGO vorgeschriebenen Jahresfrist, die der des § 46 Abs. 2 FGO rechtsähnlich ist, der mit Widerspruch angegriffene Bescheid unanfechtbar werde, wenn bis dahin ein Widerspruchsbescheid nicht ergangen und Klage nicht erhoben worden sei (Entscheidungen IV C 124.65; vom 21. September 1973 IV C 35.72, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310 § 76 VwGO Nr. 14; vom 31. Januar 1975 IV C 32.73, HFR 1975, 465).

  • BVerwG, 18.09.1970 - IV C 86.69

    Widerspruch gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag - Ergehen einer

    Auszug aus BFH, 28.10.1975 - VII R 116/73
    Entgegen der Vorentscheidung habe das BVerwG in seinem Urteil vom 18. September 1970 IV C 86.69 (StRK, Finanzgerichtsordnung, § 46, Rechtsspruch 12) seine frühere Rechtsprechung fortgesetzt und nochmals bekräftigt, daß die Entscheidung der Rechtsbehelfsbehörde jedenfalls nicht erzwungen werden könne.

    Das wirkt sich auf den Staatsbürger besonders deshalb einschneidend aus, weil er regelmäßig keine Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Klage nach § 75 VwGO (wie auch der nach § 46 Abs. 1 FGO) erhält und daher über die besonderen Klagefristen in § 76 VwGO und die Auswirkungen bei ihrer Versäumnis (Unanfechtbarkeit, keine Verpflichtung der Behörde, über den Widerspruch zu entscheiden) nicht informiert wird (s. Späth in StRK, Finanzgerichtsordnung, § 46, Rechtsspruch 12, Anm. zu BVerwG-Urteil IV C 86.69, Neue Juristische Wochenschrift 1971 S. 1195).

  • BFH, 25.10.1973 - VII R 15/71

    Klage gegen Verfügung - Rechtsschutzinteresse - Aussetzung des Verfahrens -

    Auszug aus BFH, 28.10.1975 - VII R 116/73
    Diese Klage ist entgegen der für sie gebräuchlichen irreführenden Bezeichnungen als "Untätigkeitsklage" nicht darauf gerichtet, eine Untätigkeit der Behörde zu beseitigen, also eine Einspruchsentscheidung zu erzwingen, sondern dient dazu, dem Steuerpflichtigen, der durch das Erfordernis eines seiner Klage vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens (§ 44 FGO) an einer unmittelbaren Klageerhebung gehindert ist, bei Säumnis der Behörde mit dem Erlaß einer beantragten Vorentscheidung dieses unmittelbare Klagerecht zu verschaffen, wobei die Klage nach § 46 FGO auf Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache selbst gerichtet ist (vgl. z. B. das Urteil des BFH vom 25. Oktober 1973 VII R 15/71, BFHE 111, 1, BStBl II 1974, 116).

    Dieser Auffassung des Senats steht nicht seine eigene Entscheidung in dem angeführten Urteil VII R 15/71 entgegen.

  • BVerwG, 31.01.1975 - IV C 32.73

    Zeitlicher Rahmen der Bescheidungspflicht der Widerspruchsbehörde

    Auszug aus BFH, 28.10.1975 - VII R 116/73
    Das BVerwG hat allerdings in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß mit Ablauf der in § 76 VwGO vorgeschriebenen Jahresfrist, die der des § 46 Abs. 2 FGO rechtsähnlich ist, der mit Widerspruch angegriffene Bescheid unanfechtbar werde, wenn bis dahin ein Widerspruchsbescheid nicht ergangen und Klage nicht erhoben worden sei (Entscheidungen IV C 124.65; vom 21. September 1973 IV C 35.72, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310 § 76 VwGO Nr. 14; vom 31. Januar 1975 IV C 32.73, HFR 1975, 465).
  • BVerwG, 21.09.1973 - IV C 35.72

    Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen - Belehrung über die Jahresfrist im

    Auszug aus BFH, 28.10.1975 - VII R 116/73
    Das BVerwG hat allerdings in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß mit Ablauf der in § 76 VwGO vorgeschriebenen Jahresfrist, die der des § 46 Abs. 2 FGO rechtsähnlich ist, der mit Widerspruch angegriffene Bescheid unanfechtbar werde, wenn bis dahin ein Widerspruchsbescheid nicht ergangen und Klage nicht erhoben worden sei (Entscheidungen IV C 124.65; vom 21. September 1973 IV C 35.72, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310 § 76 VwGO Nr. 14; vom 31. Januar 1975 IV C 32.73, HFR 1975, 465).
  • BVerwG, 18.09.1970 - IV C 78.69
    Auszug aus BFH, 28.10.1975 - VII R 116/73
    Nach dem Urteil des BVerwG vom 18. September 1970 IV C 78.69 (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, S. 310 Nr. 8 zu § 76 VwGO) habe aber die Behörde das Recht, auch nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung des Rechtsbehelfs zur Sache zu entscheiden und damit den Klageweg nach § 44 FGO innerhalb der normalen Rechtsmittelfrist zu eröffnen.
  • EuGH, 12.05.1971 - 76/70

    Wünsche / Hauptzollamt Ludwigshafen

    Auszug aus BFH, 28.10.1975 - VII R 116/73
    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1971 Rs. 76/70 (EGHE 1971, 393) und der danach ergangenen Schwellenpreis-Änderungsverordnung vom 2. November 1971 (Bundesanzeiger Nr. 209 vom 9. November 1971) -- ÄndVO (1971) -- fragte die Klägerin am 7. August 1972 bei der EVSt-Getr an, wann mit der Änderung der mit den Einsprüchen angefochtenen Abschöpfungsbescheide zu rechnen sei.
  • BFH, 10.04.2003 - VII B 310/02

    Darlegung einer Divergenz und eines Verfahrensmangels; Klärungsfähigkeit einer

    Die Auffassung des FG, ihr Klageantrag könne nicht als Begehren auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes und Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes ausgelegt werden, widerspreche dem Senatsurteil vom 28. Oktober 1975 VII R 116/73 (BFHE 117, 210, BStBl II 1976, 116) wonach eine Revision zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Verpflichtung zum Erlass einer Einspruchsentscheidung führen könne.

    Die ohnehin nur im Einzelfall zu entscheidende Frage, ob ein Klageantrag dahin gehend ausgelegt werden kann, dass die Aufhebung eines Verwaltungsaktes und der Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes erstrebt wird, hat unmittelbar nichts mit der dem Senatsurteil in BFHE 117, 210, BStBl II 1976, 116 entnommenen Aussage zu tun, wonach eine Revision zur Aufhebung einer Vorentscheidung und zur Verpflichtung zum Erlass einer Einspruchsentscheidung führen kann.

  • BFH, 08.11.2005 - VIII B 3/96

    Beteiligtenbezeichnung; Vollbeendigung einer Personengesellschaft;

    Die vorliegende Klage ist nicht darauf gerichtet, die Behörde zum Erlass einer Entscheidung über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf zu verpflichten, sondern zielt --ebenso wie die Klage vom Mai 1991-- auf den Erlass einer gerichtlichen Sachentscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1975 VII R 116/73, BFHE 117, 210, BStBl II 1976, 116).
  • FG Niedersachsen, 22.05.2014 - 10 K 245/13

    Befugnis der inländischen Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft

    Zwar ist eine gesonderte, allein gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Klage grundsätzlich unzulässig (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1975 VII R 116/73, BStBl II 1976, 116); etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Kläger geltend macht, dass die Einspruchsentscheidung gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche Beschwer enthält (vgl. BFH-Urteil vom 23. April 1985 VIII R 282/81, BStBl II 1985, 711).
  • BFH, 03.01.1996 - VIII B 33/95

    Geltendmachung eines Verfahrensmangels bei Entscheidung des Gerichts durch

    Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche, lediglich auf ein Tätigwerden der Finanzbehörde gerichtete Verpflichtungsklage überhaupt zulässig ist (verneinend der BFH im Beschluß vom 5. Mai1970 II B 19/67, BFHE 99, 114, BStBl II 1970, 551; bejahend nach Ablauf der bis 1. Januar 1977 bestehenden Jahresfrist nach § 46 Abs. 2 FGO a. F. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1975 VII R 116/73, BFHE 117, 210, BStBl II 1976, 116, 118) und ob § 46 Abs. 1 FGO abschließend regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form ein Steuerpflichtiger gerichtlichen Rechtsschutz bei Säumnis der Finanzbehörde in Anspruch nehmen kann (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 46 Tz. 2; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 46 FGO Rz. 1; Dumke in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 46 Rz. 12; Kühn/Hofmann, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., § 46 FGO Bem. 1; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 46 FGO Rz. 21, 22, 64, 65, m. w. N.).
  • BFH, 02.07.1981 - IV R 54/78
    NVS: Ist die Jahresfrist zur Erhebung der Klage nach § 46 Abs. 2 FGO a.F. abgelaufen, so kann das FA aufgrund einer Verpflichtungsklage angehalten werden, über den unerledigten Einspruch zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.1975 VII R 116/73).4.
  • SG Hannover, 05.03.2010 - S 56 AS 4038/09
    Denn es kann im Rahmen der sozi-algerichtlichen Untätigkeitsklage nicht beantragt werden, die angefochtenen Entschei-dung aufzuheben oder eine Entscheidung mit einem bestimmten Inhalt - hier mit der Ziel-richtung der Leistungsgewährung - zu erlassen; die Klage geht vielmehr nur auf Be-scheidung schlechthin (BSGE 19, 164, 167; Ulmer in Hennig Rn 22; anders im Anwen-dungsbereich des § 75 VwGO und des § 46 FGO, BVerwG VRspr 15, 367; BFHE 99, 114; 117, 210; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 88, Rn. 9b).
  • SG Hannover, 08.07.2009 - S 56 AS 958/09
    Denn es kann grds nicht beantragt werden, die angefochtenen Entscheidung aufzuheben oder eine Entscheidung mit einem bestimmten Inhalt - hier mit der Zielrichtung der Leistungsgewährung - zu erlassen; die Klage geht vielmehr nur auf Bescheidung schlechthin (BSGE 19, 164, 167; Ulmer in Hennig Rn 22; anders im Anwendungsbereich des § 75 VwGO und des § 46 FGO, BVerwG VRspr 15, 367; BFHE 99, 114; 117, 210; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 88, Rn. 9b).
  • SG Hannover, 22.04.2009 - S 56 AS 3339/08
    Denn es kann grds nicht beantragt werden, die angefochtenen Entscheidung aufzuheben oder eine Entscheidung mit einem bestimmten Inhalt - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - zu erlassen; die Klage geht vielmehr nur auf Bescheidung schlechthin (BSGE 19, 164, 167; Ulmer in Hennig Rn 22; anders im Anwendungsbereich des § 75 VwGO und des § 46 FGO, BVerwG VRspr 15, 367; BFHE 99, 114; 117, 210; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 88, Rn. 9b).
  • SG Hannover, 31.03.2009 - S 56 AS 3338/08
    Denn es kann grds nicht beantragt werden, die angefochtenen Entscheidung aufzuheben oder eine Entscheidung mit einem bestimmten Inhalt - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - zu erlassen; die Klage geht vielmehr nur auf Bescheidung schlechthin (BSGE 19, 164, 167; Ulmer in Hennig Rn 22; anders im Anwendungsbereich des § 75 VwGO und des § 46 FGO, BVerwG VRspr 15, 367; BFHE 99, 114; 117, 210; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 88, Rn. 9b).
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